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Ablehnung einer Beratungshilfe nur mit Begründung

Ablehnung einer Beratungshilfe nur mit Begründung – NordTV24 Symbolbild

Lesedauer 2 MinutenBundesverfassungsgericht: Mündliche Ablehnung eines Antrag auf Beratungsschein reicht nicht aus 07.07.2015 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss (Aktenzeichen: 1 BvR 1849/11) klargestellt, dass ein Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz (Beratungsschein) nicht durch die mündliche Aussage eines Rechtspflegers abgelehnt werden darf. Vielmehr muss über den Antrag förmlich entschieden werden, um dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu genügen. Darüber hinaus ist es laut BVerfG unzumutbar, auf eine Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, zu verweisen. 📚

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