Lesedauer < 1 MinuteLSG Celle: Erwerbstätigen-Freibetrag darf nicht verlangt werden 26.04.2016 Hartz-IV-Bezieher müssen von ihrem Arbeitslosengeld II keine Kindesunterhaltszahlungen leisten. Auch zusätzliche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit sind bis zum gesetzlichen Erwerbstätigen-Freibetrag geschützt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Dienstag, 26. April 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 6 AS 1200/13). Das Jugendamt kann dann keine Unterhaltszahlungen verlangen. 📚
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