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Aufwandsentschädigung für Ehrenamt mindert Hartz IV


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Pauschale Aufwandsentschädigung für Ehrenamt mindert Hartz IV. BSG: Entschädigung ist keine zweckgebundene Einnahme.

25.08.2017

Erhalten Hartz-IV-Bezieher für eine ehrenamtliche Tätigkeit eine steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung, muss diese mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Denn bei solch einer Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen, urteilte am Donnerstag, 24. August 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall eines Arbeitslosen, der als ehrenamtlicher Betreuer tätig ist (Az.: B 4 AS 9/16 R). Hartz-IV-Bezieher können jedoch noch Freibeträge geltend machen.

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