Urteil: Bundesagentur für Arbeit muss Telefonnummern und Email-Adressen nicht herausgeben
27.06.2014
Die BA schottet sich von ihren „Kunden“ ab: Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 27. Mai 2014 (Aktenzeichen: AN 4 K 13.01194) die Geheimhaltungsinteressen der Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Informationsinteressen von Erwerbslosen gestellt. Hintergrund ist eine Klage, mit der die Herausgabe von Telefonlisten und Email-Adressen von Mitarbeitern der BA Berlin Nord durchgesetzt werden sollte. Das Gericht entschied jedoch zugunsten der BA.
BA verweigert Herausgabe von Telefonlisten und Email-Adressen Die BA sei nicht verpflichtet, die dienstlichen Telefonnummern und Email-Adressen ihrer Mitarbeiter einem Arbeitssuchenden zur Verfügung zu stellen. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach jüngst entschieden. Der Kläger hatte im Januar vergangenen Jahres bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord beantragt, ihm sämtliche Kontaktdaten (Telefonlisten und Email-Adressen) der BA-Mitarbeiter zugänglich zu machen. Als Rechtsgrundlage dieser Forderung nannte der Mann die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), aus dem er einen Anspruch auf Informationserteilung ableitete.
Die BA lehnte das Gesuch des Mannes jedoch mit der Begründung ab, dass eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter bestehe und diese durch Bekanntgabe der gewünschten Daten gefährdet sei. Zudem fordere der Kläger die globale Herausgabe von Mitarbeiterdaten. Nach § 5 Abs. 1 IFG müsse jedoch zunächst eine Abwägung der Interessen durchgeführt werden, was die Einholung einer Einwilligung aller Mitarbeiter einschließe. Diese sei aber nicht erteilt worden. Die Mitarbeiter würden befürchten, dass sie nach Veröffentlichung ihrer Daten mit viel Kritik im Internet rechnen müssten, da die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht immer das Interesse eines jeden Kunden widerspiegele. Die Interessenabwägung der BA falle deshalb zugunsten ihrer Mitarbeiter aus.
Verwaltungsgericht schützt Interessen der BA-Mitarbeiter Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte das Vorgehen der BA mit seinem Urteil. Demnach handele es sich bei den geforderten Daten nicht um amtliche Informationen gemäß § 1 und 2 Nr. 1 IFG. Denn aus der Gesetzesbegründung des IFG gehe hervor, dass sich der Informationszugang lediglich auf einen konkreten Vorgang erstrecke. Es dürften auch nur die Information im Rahmen des Auskunftsanspruchs erteilt werden, die im Zusammenhang mit dem konkreten Vorgang aufbewahrt würden. Die globale Herausgabe von Telefonnummern und Email-Adressen der BA-Mitarbeiter würde dieses Kriterium aber nicht erfüllen, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet seien.
Das Gericht begründete weiter, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten ohnehin nur gewährt werden dürfe, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Dritten überwiege oder dieser seine Einwilligung erteilt habe. Beides sei aber hier nicht der Fall. (ag)
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