Lesedauer 2 MinutenBundesverwaltungsgericht will straffällig gewordenen Ausländern Ausbildungsförderung verweigern 17.06.2014 Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. März 2014 (5 C 13.1) haben geduldete Ausländer keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, sofern sie straffällig geworden und zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Dieses Urteil überrascht, da eine entsprechende Gesetzesgrundlage fehlt. Vielmehr heißt es in § 8 Abs. 2a BAföG: „Geduldeten Ausländern (…), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten." Laut Interpretation der obersten deutschen Verwaltungsrichter kann der Gesetzgeber jedoch mit diesem Satz nicht das gewollt haben, was er tatsächlich formuliert hat. Das BVerwG hat mit …
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