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Lesedauer 2 MinutenStark Schwerbehinderte haben keinen Anspruch auf eine volle Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Ihre Beitragsreduzierung auf ein Drittel reicht aus und ist rechtmäßig, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Montag, 26. September 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 2 S 2168/14). Auch Schwerbehinderte würden von dem öffentlichen Rundfunkangebot profitieren. Seit Anfang 2013 müssen Haushalte statt der früheren Rundfunkgebühr nun einen einheitlichen „Rundfunkbeitrag“ bezahlen. Dieser ist unabhängig von Art und Anzahl der Geräte. Mit monatlich 17,98 Euro entsprach der Beitrag zunächst der früheren Rundfunkgebühr für Radio und Fernsehen, ab April 2015 wurde der Beitrag geringfügig auf 17,50 Euro gesenkt. Für Freiberufler und Unternehmen hängt die Gebühr von der Zahl der Arbeitnehmer ab. 📚
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