Bei Hartz IV nur 5,67 Euro Mindestlohn
Lesedauer 2 Minuten
Hartz IV Bezieher sollen offensichtlich genötigt werden, für weniger als 5,67 Euro zu arbeiten
02.05.2014
Von der Bundesregierung bezeichnete „Langzeitarbeitslose“ sollen in den ersten sechs Monaten vom Recht auf den gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen werden. Die Lohnhöhe für Hartz IV Bezieher lässt die Bundesregierung aus angeblicher Sorge um das Wohl der „Langzeitarbeitslosen“ in ihrem Mindestlohngesetz (Entwurf) „nach unten offen“. Unklar bleibt im Mindestlohngesetz auch, wer für die „fürsorgliche Leistung“ der Bundesregierung in Frage kommt und für weniger als 8,50 Euro pro Stunde (brutto) arbeiten darf. Offensichtlich sollen auch nach dem 31. Dezember 2014 möglichst viele „Langzeitarbeitslose“ für 5,67 Euro pro Stunde (brutto) (oder weniger) arbeiten dürfen. Das ergab eine Auswertung des Bremer Instituts für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ).
„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns des Arbeitsgeber“. Die Höhe des Mindestlohns soll ab dem ersten Januar 2015 laut § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Mindestlohngesetz 8,50 Euro betragen. Doch: „Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht“, wie in § 22 „Persönlicher Anwendungsbereich“ steht. Doch wie hoch ist der Mindestlohn nunmehr für Hartz IV Bezieher, wenn die 8,50 Euro brutto nicht gelten? Ein Absenken nach unten soll es nicht geben, ließ die große Koalition verlautbaren. Es sei denn der Lohn würde „sittenwidrig“ sein. „Sittenwidrigkeit ist für die Fälle anzunehmen, in denen die Lohngestaltung durch ein auffälliges Missverhältnis gegenüber dem allgemeinen Lohnniveau für vergleichbare Arbeiten gekennzeichnet ist. Ein solch auffälliges Missverhältnis liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn die Entlohnung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns beträgt (Urteil vom 22.April.2009, 5 AZR 436/08).
Legt man den Mindestlohn von 8,50 Euro (brutto) zugrunde, ergäbe sich daraus rechnerisch ein „Mindestlohn für Langzeitarbeitslose“ von 5,67 Euro (brutto). Da dieser „Mindestlohn für Langzeitarbeitslose“ im Mindestlohngesetz (bisher) nicht geregelt ist, ergeben sich sicher auch in Zukunft noch „legale Möglichkeiten“, die 5,67 Euro zu unterschreiten. (sb, BIAJ)
Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt, pixelio.de
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