Bei Pflegebetrug Sozialhilfe gekürzt
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SG Berlin: Sozialhilfe darf erhaltene Gelder als Einkommen anrechnen
Wenn sich pflegebedürftige Sozialhilfeempfänger am Pflegebetrug beteiligt haben, müssen sie hierfür erhaltene Gelder abgeben. Die Sozialhilfe kann die Zahlungen als Einkommen anrechnen und ihre Leistungen rückwirkend entsprechend kürzen, wie das Sozialgericht (SG) Berlin in einem am Mittwoch, 2. November 2016, bekanntgegebenen Beschluss vom 26. Oktober 2016 entschied (Az.: S 145 SO 1411/16 ER).
Seit Monaten, teils seit Jahren laufen in Deutschland umfangreiche Ermittlungen gegen betrügerische Pflegedienste. Diese rechnen Leistungen ab, die sie gar nicht erbracht haben. Dabei sind sie auf Pflegebedürftige angewiesen, die diese nicht erbrachten Leistungen quittieren. Allein der so vom Berliner Pflegedienst „Mit Herz und Seele GmbH“ verursachte Schaden soll nur für die Sozialhilfe 6,8 Millionen Euro betragen.
In dem nun vom SG Berlin im Eilverfahren entschiedenen Fall geht es um eine 1949 geborene Frau. Sie erhält seit Jahren Leistungen der Alters-Grundsicherung vom Sozialamt Steglitz-Zehlendorf. Zugleich war sie angebliche Patientin des Pflegedienstes „Mit Herz und Seele GmbH“.
