Bürgergeld: Rückforderungen und Aufrechnungen des Jobcenters
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Bereits erhaltene Bürgergeld-Leistungen dürfen nur in bestimmten Fällen vom laufenden Leistungsanspruch durch das Jobcenter einbehalten werden. Beim Bürgergeld (ehemals Hartz-IV oder Arbeitslosengeld II) gibt es einige Anlässe, bei denen das Jobcenter “Geld zurückfordern” kann: Dies kann etwa der Fall sein, wenn:
- Darlehen zurückgezahlt werden müssen,
- eine Bildungsmaßnahme schuldhaft abgebrochen wird,
- die Hilfebedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde,
- die Leistungsempfangenden unangemeldet in den Urlaub gefahren sind,
- die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen,
- eine sonstige Pflichtverletzung vorliegt.
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Aufrechnungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig
Die zentrale Frage ist dabei aber, wann die Jobcenter Ansprüche eintreiben dürfen. Mit dem laufenden Bürgergeld-Bezug dürfen Ansprüche nämlich nur in klar definierten Ausnahmefällen verrechnet werden – das heißt, nur in diesen seltenen Ausnahmefällen darf das Bürgergeld um berechtigte Rückforderungen des Amtes gekürzt werden.
Solche Aufrechnungen sind laut SGB II nur in zwei Fällen zulässig:
- Für einen unabweisbaren Bedarf, der von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst wird, wurde ein Darlehen gewährt, das nun zurückgezahlt werden muss (§ 23 Abs. 1 SGB II).
- Die Rückforderung des Amtes beruht darauf, dass der/die Leistungsbezieher/in vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 43 SGB II).
In allen anderen Fällen sollten Sie überprüfen lassen, ob eine Aufrechnung rechtswidrig ist.
