Bundessozialgericht: kein Hund bei Hartz IV
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Das Bundessozialgericht spricht: kein Hund bei Hartz IV
Das Urteil des Bundessozialgerichtes Az. 14 AS 10/16 R, lässt sich mit wenigen Worten zusammenfassen: ALG II Bezieher haben kein Recht auf einen Hund als Haustier. Geklagt hatte eine Erwerbstätige, deren geringes Einkommen mit ALG II aufgestockt werden muss und welche die Beiträge zur landesgesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II von ihrem Einkommen absetzen wollte.
Dies sei nicht zulässig, auch wenn es sich um eine Pflichtversicherung handele, entschied nun das Bundessozialgericht (BSG) und begründete dies mit der vom ihm selbst geschaffenen Rechtsfiktion, dass das SGB II nur eine Absetzung von Versicherungen zulasse, die einen Bezug zur Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben.
In der Gesetzesbegründung zum SGB II sucht man Derartiges vergebens und gerade deshalb darf man vermuten, dass die Grundlage für diese Entscheidung political correctness ist.
