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Einstweilige Anordnung bei Ablehnung von Hartz IV

1. Januar 2026 admin News


Lesedauer 2 Minuten

Wenn Hartz IV Bezieher keine Leistungen bezahlt bekommen, müssen sie schnell handeln. Dieser Leitfaden zeigt, wie es geht. Im Zweifelsfall eine Erwerbslosenberatungsstelle hinzuziehen oder einen versierten Fachanwalt für Sozialrecht konsultieren.

Einen Antrag auf eine „einstweilige Anordnung“ (§ 86 b Abs. 2 SGG) stellen!
Die „einstweilige Anordnung“ ist eigentlich ein Instrument für „Notfälle“. Da jedoch viele ALG-II-Bescheide fehlerhaft sind und Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, werden viele Arbeitslose in eine existenzielle Notlage gedrängt, so dass das Instrument der „einstweiligen Anordnung“ an Bedeutung gewinnt.

Eine „einstweilige Anordnung“ sollte beantragt werden, wenn:
der Antrag auf ALG II abgelehnt wurde oder nur erheblich gekürzte Leistungen bewilligt wurden und
dem Arbeitslosen die Mittel fehlen, den Lebensunterhalt zu bestreiten oder die Miete zu zahlen.
Die „einstweilige Anordnung“ zielt darauf ab, vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, bis im regulären Widerspruchs- und Klageverfahren entschieden worden ist („vorläufiger Rechtsschutz“). Im Kern geht es bei dem Antrag darum, die Eilbedürftigkeit nachzuweisen: Das Sozialgericht muss davon überzeugt werden, dass eine Entscheidung eilt und dringlich ist, und dass das reguläre Verfahren nicht abgewartet werden kann, weil das Existenzminimum nicht gesichert ist.

Bedingungen für eine „einstweilige Anordnung“
Für einen aussichtsreichen Antrag auf eine „einstweilige Anordnung“ müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

1. Es besteht ein so genannter Anordnungsanspruch
Das heißt, es muss ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestehen und im ALG-II-Bescheid wurden Leistungen rechtswidrig ganz abgelehnt oder nur rechtswidrig gekürzte Leistungen bewilligt.

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