EU-Bürger: Trotz Jobwechsel Hartz IV-Anspruch

1. Januar 2026


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EU-Bürger verlieren mit Jobwechsel nicht Hartz-IV-Anspruch: BSG: einjährige ununterbrochene Beschäftigung nicht erforderlich

15.07.2017

Für einen Hartz-IV-Anspruch müssen EU-Bürger nicht ununterbrochen mehr als ein Jahr in Lohn und Brot sein. Die gesetzliche Einjahresfrist wird auch erfüllt, wenn der EU-Ausländer in dieser Zeit bei zwei anderen Arbeitgebern – unterbrochen von einer kurzen Arbeitslosigkeit – tätig war, urteilte am Donnerstag, 13. Juli 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 17/16 R). Es sei dann von einer ausreichenden Integration in den deutschen Arbeitsmarkt und einem damit einhergehenden Hartz-IV-Anspruch auszugehen, vorausgesetzt, der EU-Ausländer übte bei seiner Arbeit keine „unwesentliche Tätigkeiten“ aus.

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