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Fahrtkostenerstattung für Arztbesuche nur ausnahmsweise
Patienten können regelmäßige Fahrten zu ambulanten Behandlungen nur in besonderen Ausnahmefällen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bezahlt bekommen. So müssen die Fahrten zwingend medizinisch erforderlich sein, aber auch eine „hohe Behandlungsfrequenz“ für die in einem Behandlungsschema eingebettete Therapie kann eine Voraussetzung für eine Kostenübernahme sein, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Dienstag, 24. Mai 2016, in Celle veröffentlichten Urteil (Az.: L 1/4 KR 97/13). Minimum sind danach vier Plantermine im Monat.
Der schwerbehinderte Kläger musste sich regelmäßig wegen seines Nierentransplantats und weiterer Folgeerkrankungen ärztlich überwachen lassen. Für die Fahrten mit dem eigenen Pkw zu den jeweiligen Ärzten sollte seine gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernehmen. Für die Jahre 2010 bis 2015 machte er insgesamt 3.755 Euro Fahrtkosten geltend.
