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Lesedauer 2 MinutenEin größeres Kinderbett gilt nicht als Erstausstattung, wenn das Kind bereits ein Bett hat, auch wenn dieses kleiner ist. Wegen der besonderen Bedeutung wurde allerdings eine Revision zugelassen. 18.10.2012 Kleinkinder sind irgendwann zu groß für ein Gitterbett. Weil das Kind einer alleinerziehenden Mutter ein neues Kinderbett benötigte, stellte sie einen Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Hartz IV-Behörde. Diese lehnte ab und die Frau klagte sich nunmehr bis zum Landessozialgericht. Doch auch die Richter sahen keinen Grund die Kosten durch das Jobcenter erstatten zu lassen. Laut eines aktuell veröffentlichten Urteils des Landessozialgericht Baden-Württemberg gehört ein Kinderbett nicht zur Erstausstattung, wenn das Kind aufgrund des Wachstums ein neues und damit größeres Bett benötigt. Vielmehr seien die Kosten hierfür aus …
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