Lesedauer 2 MinutenHartz IV Anrechnung von nachgezahltem ArbeitsentgeltEine Nachzahlung von Arbeitsentgelt ist nicht als einmalige, sondern als laufende Einnahme zu beurteilen. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig zu erbringen sind oder zu erbringen wären. Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Wenn Einnahmen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie, aus welchen Gründen auch immer, dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden. Ohne Bedeutung ist es für die Abgrenzung auch, ob das Rechtsverhältnis, auf dem die Zahlung beruht, zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder schon beendet war. Denn auch …
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