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Hartz IV aus Erbschaft zurückzahlen


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Urteil: Erben eines Hartz IV Beziehers müssen gezahlte Sozialleistungen aus dem Erbe zurückzahlen

09.10.2011

Das Sozialgericht Berlin urteilte, dass Erben eines Arbeitslosengeld II Beziehers die gezahlten Sozialleistungen aus der Erbmasse zurückzahlen müssen. Hierfür ist allerdings die Vorraussetzung, dass das Erbe aus den gezahlten Hartz IV Leistungen den Betrag von 1700 Euro übersteigt.

In dem vorliegenden Fall hatte das Jobcenter von der Tochter eines verstorbenen Mannes verlangt, die gezahlten Hartz IV Leistungen zurückzuzahlen. Der Verstorbene hatte vom Jobcenter insgesamt 12.000 Euro erhalten. Das ursprüngliche Vermögen des Mannes von insgesamt 22.000 Euro wurde als Schonvermögen nicht angerechnet. Nach Abzug der Kosten unter anderem für die Beerdigung verblieben der Erbin rund 20.000 Euro.

Erben seien im Grundsatz dazu verpflichtet, die dem Erblasser in den zehn Jahren vor dem Tod gewährten ALG II Leistungen aus der Erbmasse zurückzuerstatten, befanden die Sozialrichter (Aktenzeichen: S 149 As 21300/08). Somit sei die Forderung der Behörde rechtens. Das Schonvermögen komme nur dem Hartz IV Betroffenen zu Lebenzeiten zugute und nicht den Hinterbliebenen.

Aus dem Urteil:
Der 1946 geborene Vater der Klägerin stellte am 13. Oktober 2004 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Insgesamt erhielt er ab Januar 2005 bis zu seinem Tod zwischen dem Oktober 2006 und dem … November 2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 11.918,04 EUR von dem Beklagten (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung), davon 7.896,53 EUR Hartz IV Regelleistung und 4.021,51 EUR für Kosten der Unterkunft. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Vater der Klägerin ein Vermögen in Höhe von insgesamt 22.122,81 EUR (Bl. 23 der Leistungsakte des Vaters der Klägerin). Die Klägerin erhielt zu keinem Zeitpunkt selbst Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2007 forderte der Beklagte die Klägerin als Gesamtschuldnerin zur Rückzahlung von 11.918,04 EUR auf Grundlage von § 35 SGB II auf (Bl. 50 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 12. August 2007 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein (Bl. 56 der Verwaltungsakte), welchen sie mit Schreiben vom 6. November 2007 näher begründete (Bl. 88 der Verwaltungsakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. a der Gerichtsakte).

Mit ihrer am 7. Juni 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Zur Begründung führt sie an, dass sie sich auf Vertrauensschutz berufen könne, weil sie im Dezember 2006 von dem Beklagten eine telefonische Auskunft erhalten hätte, dass keine weiteren Ansprüche gegen sie bestünden und das Schreiben vom 1. Februar 2007 ebenfalls keine Hinweise auf weitere Forderungen enthielt. Die Vorschrift des § 35 SGB II verstieße außerdem gegen das in Art. 14 GG garantierte Erbrecht. Schließlich habe der Beklagte zu Unrecht die Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 1.700,00 EUR abgelehnt. Die Klägerin sei alleinerziehend und habe zwei Kinder im Alter von 13 und 19 Jahren. Sie sei selbstständig tätig und verdiene monatlich ungefähr netto 800,00 EUR. Mit Bescheid vom 31. November 2008 hat er Beklagte die Forderung um 1.700,00 EUR auf 10.218,04 EUR reduziert (Bl. 44 der Gerichtsakte).

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