Hartz IV: Eltern werden aus Eigenheim geschmissen
Lesedauer 2 Minuten
Eigenheim von Hartz-IV-Beziehern nach Auszug der Kinder zu groß
Ziehen die Kinder aus dem elterlichen Eigenheim aus, müssen sich mitunter auch die im Hartz-IV-Bezug stehenden Eltern eine neue Bleibe suchen. Denn ist mit dem Auszug der Kinder das Haus nun unangemessen groß geworden, kann das Jobcenter letztlich den Verkauf der Immobilie verlangen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 4/16 R). Bis zum Verkauf haben Hartz-IV-Bezieher dann nur noch Anspruch auf Arbeitslosengeld II auf Darlehensbasis.
Damit scheiterte ein im Hartz-IV-Bezug stehendes Ehepaar aus dem Landkreis Aurich vor Gericht. Das Paar hatte sich den Traum eines Eigenheims erfüllt. Das Haus mit einer Wohnfläche von knapp 144 Quadratmetern wurde vorwiegend in Eigenleistung gebaut. Dort fanden auch ihre vier Kinder Platz.
Als jedoch drei Kinder ausgezogen waren, stellte der Landkreis Aurich fest, dass das Eigenheim für drei Personen nun unangemessen groß sei. Das selbst bewohnte Haus sei damit nicht mehr als Schonvermögen, sondern als zu verwertendes Vermögen anzusehen. Das Haus habe einen Verkehrswert von 132.000 Euro, so die Behörde. Es müsse zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Bis zu einem möglichen Verkauf könne das Paar Hartz-IV-Leistungen nur noch auf Darlehensbasis und nicht mehr als Zuschuss erhalten.
