Hartz IV: Hauseigentümer müssen Kosten senken
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Jobcenter muss auch bei Hauseigentümern zu Kostensenkung auffordern
Hat ein Jobcenter Hartz-IV-Bezieher nicht erst zur Senkung zu hoher Unterkunftskosten aufgefordert, darf es nicht die Hilfeleistung begrenzen. Dabei gilt die Pflicht zur Kostensenkungsaufforderung nicht nur bei Mietwohnungen, sondern immer auch für selbstbewohntes Wohneigentum, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 26. September 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 19 AS 1803/15).
Im konkreten Fall bewohnte eine Hartz-IV-Bezieherin zusammen mit ihrem Sohn in Lüdenscheid ein eigenes Reihenhaus. Als die Gasheizung kaputt ging, beantragte die Frau beim Jobcenter Märkischer Kreis die Kostenübernahme in Höhe von rund 5.200 Euro für die Erneuerung der Gasbrennwertheizung.
Die Behörde zahlte jedoch nur einen Zuschuss in Höhe von 6,60 Euro und den Restbetrag als Darlehen. Grundsätzlich könnten zwar auch angemessene Instandhaltungskosten für selbstbewohntes Wohneigentum übernommen werden. Hier seien die Wohnkosten aber für einen Zwei-Personen-Haushalt ohnehin bereits viel zu hoch gewesen, so dass die Hartz-IV-Bezieherin für den Löwenanteil der Kosten nur ein Darlehen erhalten könne, so das Jobcenter.
In seinem Urteil vom 19. September 2016 stellte das Sozialgericht Dortmund jedoch klar, dass bei zu hohen Wohnkosten der Hilfebedürftige immer erst zur Kostensenkung aufgefordert werden muss. Dies gelte nicht nur für Wohnungsmieter, sondern auch für Hartz-IV-Bezieher, die in einer Eigentumswohnung leben. Fehlt es an einer vorherigen Kostensenkungsaufforderung, muss das Jobcenter die gesamten unabweisbaren und laufenden Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen als Zuschuss zahlen.
Hier hatte die Hartz-IV-Bezieherin dennoch teilweise Pech. Da nur sie und nicht auch ihr Sohn geklagt hatte, kann sie auch nur die Hälfte der Gasheizungskosten als Zuschuss erstattet bekommen, urteilte das Sozialgericht Dortmund. fle/mwo
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