Hartz IV: Im Zweifel muss das Jobcenter zahlen
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LSG Essen: Jobcenter muss Klärung suchen und vorläufig zahlen
Menschen ohne Einkommen dürfen nicht zwischen die Stühle sozialer Zuständigkeiten geraten. Hat ein Jobcenter Zweifel an der Erwerbsfähigkeit eines Antragstellers, darf es daher nicht einseitig die Leistungen streichen, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Donnerstag, 23. Juni 2016, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: L 9 SO 427/15 B ER). Danach soll das Jobcenter in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt die Zuständigkeit klären.
Damit sprach das LSG einem Italiener in Herne Hartz-IV-Leistungen zu. Er lebt seit vielen Jahren in Deutschland, darf arbeiten und hat damit grundsätzlich auch Anspruch auf Hartz IV. Als er keine Arbeit und kein Geld hatte, beantragte er die Leistung. Das Jobcenter zweifelte an der Erwerbsfähigkeit des Mannes und zog einen medizinischen Gutachter heran. Der kam zu dem Ergebnis, dass der Italiener nicht arbeitsfähig ist.
