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Hartz IV: Im Zweifel muss das Jobcenter zahlen

Hartz IV: Im Zweifel muss das Jobcenter zahlen – NordTV24 Symbolbild
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Lesedauer 2 MinutenLSG Essen: Jobcenter muss Klärung suchen und vorläufig zahlenMenschen ohne Einkommen dürfen nicht zwischen die Stühle sozialer Zuständigkeiten geraten. Hat ein Jobcenter Zweifel an der Erwerbsfähigkeit eines Antragstellers, darf es daher nicht einseitig die Leistungen streichen, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Donnerstag, 23. Juni 2016, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: L 9 SO 427/15 B ER). Danach soll das Jobcenter in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt die Zuständigkeit klären. Damit sprach das LSG einem Italiener in Herne Hartz-IV-Leistungen zu. Er lebt seit vielen Jahren in Deutschland, darf arbeiten und hat damit grundsätzlich auch Anspruch auf Hartz IV. Als er keine Arbeit und kein Geld hatte, beantragte er die Leistung. Das Jobcenter zweifelte an der Erwerbsfähigkeit …

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