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Hartz IV: Insolvenzgeld ist Einkommen bei ALG II


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Insolvenzgeld ist als Einkommen im SGB II zu berücksichtigen und wird auf das ALG II angerechnet

Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte: Das Insolvenzgeld fällt unter keine der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert (AZ: BSG B 4 AS 29/08 R). Das Insolvenzgeld ist eine Sozialleistung, welche die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst. Es ist jedoch keine zweckbestimmte Einnahme, die ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Alg II ausschließt. Zwar soll das Insolvenzgeld den im Insolvenzgeld-Zeitraum konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt ersetzen.

Mit der Gewährung der Leistung wird den Hartz IV Leistungsempfängern jedoch ein bestimmter „Verwendungszweck“ nicht auferlegt. Der Empfänger des Insolvenzgeld ist vielmehr in der Verwendung dieser Leistung frei. Eine Nichtberücksichtigung des Insolvenzgeld als Einkommen kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin die Leistung bereits im Januar 2004 und damit vor Beginn des Bezugszeitraums für Alg II beantragt, ihr das Insolvenzgeld aber erst danach gutgeschrieben worden ist. Auch eine verspätete Zahlung von Hartz IV Sozialleistungen führt nicht dazu, eine Ausnahme vom Zuflussprinzip anzunehmen.

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