Hartz IV: Jobcenter muss Schulbücher zahlen
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Jobcenter muss Kosten für Schulbücher voll bezahlen
Schüler aus Hartz-IV-Familien müssen notwendige Schulbücher nicht unbedingt von ihrer Regelleistung oder aus dem sogenannten Schulbedarfspaket bezahlen. Ist eine Schulbuchausleihe nicht möglich, sind die erforderlichen Schulbücher als laufender unabweisbarer und besonderer Bedarf anzusehen, für den das Jobcenter voll aufkommen muss, urteilte das Sozialgericht Hildesheim in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22. Dezember 2015 (Az.: S 37 AS 1175/15).
Damit bekamen zwei auf Hartz IV angewiesene Gymnasiasten aus Niedersachsen recht. Die Geschwister hatten einen Zuschuss zu notwendigen Schulbüchern in Höhe von jeweils 235,45 Euro beantragt, insgesamt also 470,90 Euro. Lernmittelfreiheit gibt es in Niedersachsen nicht, auch die Ausleihe der notwendigen Bücher war nicht möglich. Die Schüler konnten die Bücher jedoch nicht bezahlen.
Das Jobcenter lehnte die volle Kostenübernahme ab. Es bewilligte lediglich für jeden Schüler 100 Euro jährlich. Dies entspreche dem sogenannten Schulbedarfspaket. Dass die Schüler Bücher für den Schulbesuch benötigen, sei bekannt und damit planbar. Ein besonderer Bedarf bestehe nicht. Die Gymnasiasten müssten daher die Bücher aus ihrer regulären Hartz-IV-Leistung ansparen. Auch liege – wie vom Bundesverfassungsgericht für eine Kostenerstattung verlangt – kein „laufender Bedarf“ vor, da die Bücher nur einmal jährlich angeschafft werden müssen.
