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Hartz IV: Jobcenter muss Telefonumstellung zahlen


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BSG: Wohnungswechsel muss für Kostenerstattung erforderlich sein
Kassel (jur). Müssen Hartz-IV-Bezieher umziehen, erhalten sie die angemessenen Umzugskosten vom Jobcenter erstattet. Dazu gehören auch Aufwendungen für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag, urteilte am Mittwoch, 10. August 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 58/15 R).

Im konkreten Fall hatte ein Rollstuhlfahrer geklagt, der Hartz-IV-Leistungen bezog. Als er sich von seiner Ehefrau scheiden ließ, beantragte er beim Jobcenter Region Hannover den Umzug in eine andere Wohnung. Die Behörde erkannte den Umzug als notwendig an und versprach auch die Übernahme angemessener Umzugskosten.

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