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Hartz IV: Kein Geld für Umgang der Kinder


Lesedauer 3 Minuten

Kein Hartz-IV-Zuschlag für Umgang mit Kind der Ex-Partnerin

16.02.2016

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Hartz IV Leistungsempfänger die Kosten für eine größere Wohnung zu bezahlen, nur weil sich dort regelmäßig auch das Kind der Ex-Partnerin aufhält. Das urteilte das Sozialgericht Berlin (Az: S 82 AS 17604/14 ) Zwar kann die Ausübung des Rechts auf Umgang mit einem Kind sozialrechtliche Ansprüche begründen. Voraussetzung hierfür ist jedoch die leibliche oder zumindest rechtliche Elternschaft des Leistungsempfängers. Sog. „soziale Eltern“ haben keine sozialrechtlichen Ansprüche, selbst wenn sie Bezugs- und Vertrauensperson des Kindes sind. In Ausnahmefällen kommen allenfalls Ansprüche des Kindes selbst in Betracht.

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