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Hartz IV: Keine Ablehnung von “Zumutbare Arbeit”

1. Januar 2026 admin Urteile


Lesedauer 3 Minuten

Hartz IV- Empfänger dürfen zumutbare Arbeit nicht mit der Begründung ablehnen, sie wollen sich beruflich verändern

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az. L 5 AS 79/08) urteilte: Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger dürfen eine „zumutbare Arbeit“ nicht mit der Begründung ablehnen, sie wollen sich beruflich verändern. Auszüge aus dem Urteil:

Soweit in vergleichbaren Fällen zur Begründung einer fehlenden hinreichenden Bestimmtheit in Teilen der Rechtsprechung angeführt wird, dem Betroffenen müsse es möglich sein, auf die Absenkung zu reagieren und von vornherein zu entscheiden, auf welche Weise er den ggf. fehlenden Bedarf decken kann, könnte dieses Argument allenfalls für Absenkungsbeträge oberhalb eines genannten Betragsrahmens angeführt werden. Wird jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine maximale Absenkungssumme genannt, tangiert ein gleich hoher oder gar geringerer Absenkungsbetrag nicht die Dispositionsbefugnis des Betroffenen.

Aus diesem Grund kann der Senat die Frage offen lassen, ob eine fehlende hinreichende Bestimmtheit des Absenkungsbescheides im Widerspruchsbescheid geheilt werden kann (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2009, L 3 AS 3530/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2008, L 5 AS 449/08).

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