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Hartz IV: Keine Kostenerstattung bei Diät-Kost

1. Januar 2026 admin Urteile


Lesedauer 3 Minuten

Kein Hartz IV Mehrbedarf wegen Erkrankungen, die mit einer diätischen Vollkost zu behandeln sind
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 12 B 57/09 SO, Urteil rechtskräftig) urteilte: Kein Hartz IV Mehrbedarf wegen Erkrankungen, die mit einer diätischen Vollkost zu behandeln sind.

2. Grundsätzlich neigt der Senat der Auffassung zu, dass es die Grundsätze der Beteiligtenöffentlichkeit und des fairen Verfahrens gebieten, einem Versicherten bzw. Leistungsempfänger zu ermöglichen, zu der gerichtlich angeordneten Untersuchung durch einen Sachverständigen einen Beistand hinzu zu ziehen. Dieses Recht besteht ggf aber nicht schrankenlos, sondern ist gegenüber den Erfordernissen der Amtsermittlung abzuwägen. Bestehen triftige Gründe, einen Beistand von der Untersuchung – oder Teilen davon – auszuschließen, so muss der Betroffene dies im Zuge seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hinnehmen (siehe zum Vorstehenden ausführlich Roller in: MedSach 2007, 30 (31)).

Nach § 118 Abs. 1 SGG sind die Bestimmungen der ZPO über die Beweiserhebung im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden. § 404 a ZPO eröffnet die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung über die Art und Weise der Beweiserhebung durch den Sachverständigen.

Für den Fall bestehender Meinungsverschiedenheiten über die Begründetheit eines Ausschlusses des Beistandes ist insoweit die prozessleitende Entscheidung des Gerichtes zu suchen. Grundsätzlich unzulässig ist es hingegen, die Untersuchung zunächst ohne den Beistand durchführen zu lassen und sich dann anschließend – ggf erst in Kenntnis eines negativen Gutachtenergebnisses – auf die Verletzung des Beistandsrechts zu berufen. Dies stellt einen Verstoß gegen das prozessuale Verbot des widersprüchlichen Verhaltens dar.

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