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Hartz IV: Keine Pauschalisierung von Heizkosten


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Hartz IV: Eine Pauschalierung der Heizkosten ist im Leistungsrecht der Grundsicherung nach dem SGB II – nicht – zulässig , denn die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen.

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Unzulässigkeit der Pauschalierung von Heizkosten – Angemessenheitsprüfung bzw -maßstab – Anwendung eines bundesweiten Heizspiegels – Warmwasserkosten – Heizkostenvorauszahlungen – Betriebskostenrückzahlungen – temporäre Bedarfsgemeinschaft -Übergangsfrist – Kostensenkungsverfahren .

Das Bundessozialgericht (BSG, AZ: B 14 AS 36/08 R) urteilte: Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind . Die Angemessenheit der Unterkunft iS dieser Vorschrift bestimmt sich nicht allein nach der Größe des Wohnraums. Die Größe des angemessenen Wohnraums, die grundsätzlich nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zu ermitteln ist, ist nur ein erster Schritt bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunft. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, welchen Wohnstandard die Wohnung aufweist und in welcher Gegend sie liegt (zu den einzelnen Ermittlungsschritten zuletzt Urteil des Senats vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R; grundlegend bereits BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18 ff). Maßgebend ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insoweit die sogenannte Produkttheorie, die im Wesentlichen darauf abstellt, ob der von der Bedarfsgemeinschaft zu entrichtende Mietpreis sich im Rahmen des Angemessenen hält.

Diese Kosten der Heizung sind – ebenso wie die Kosten der Unterkunft – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Bei der Angemessenheitsprüfung ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Die Angemessenheitsprüfung hat dabei getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen . Die tatsächlich anfallenden Kosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert .

Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung (vgl § 556 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB> iVm § 2 Nr 4 Betriebskostenverordnung) die gegenüber dem Vermieter geschuldeten, in monatlichen Abschlägen zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen. Sie sind entsprechend ihrem Fälligkeitstermin im betreffenden Monat zu berücksichtigen. Soweit sich in Folgezeiträumen Betriebskostenrückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen (vgl BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 9 Nr 5, jeweils RdNr 37 sowie die zum 1. August 2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II). Kommt es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme dagegen zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (entsprechend bereits für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9 mwN).

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