Hartz IV: Keine Pfändung der Nebenkostenerstattung
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Hartz-IV-Beziehern kann Nebenkostenerstattung nicht gepfändet werden. BGH: Schuldner muss gesetzliche Vermögensauskunft nicht nachbessern
19.05.2016
Karlsruhe (jur). Hartz-IV-Beziehern darf eine vom Vermieter erhaltene Nebenkostenerstattung nicht gepfändet werden. Gläubiger haben daher auch keinen Anspruch darauf, dass überschuldete Arbeitslose ihnen bei einer abzugebenden Vermögensauskunft Namen und Anschrift des Vermieters nennen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 19. Mai 2016, veröffentlichten Beschluss (Az.: I ZB 74/15). Damit verhinderte der BGH den Zugriff der Gläubiger auf staatliche Sozialgelder.
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