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Hartz IV-Kind kann Wohnkosten nicht einklagen


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Hartz-IV-Kind kann selbst keine Unterkunftskosten geltend machen

18.02.2016

(jur). Besucht ein auf Hartz IV angewiesenes Kind seinen getrennt lebenden Vater, kann es nicht selbst die Übernahme der dort anfallenden Unterkunftskosten einfordern. Bestehe wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf, müsse vielmehr der betroffene Elternteil dies geltend machen, urteilte am Mittwoch, 17. Februar 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 2/15 R). Auch dann scheide eine Kostenübernahme für die Hälfte der Unterkunftskosten des Vaters aber aus.

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