Lesedauer < 1 MinuteUrteil: Angespartes Vermögen für die Tochter darf nicht auf Hartz IV-Leistung der Eltern angerechnet werden 18.03.2015 Ein für die Tochter angespartes Guthaben gilt nicht als anzurechnendes Vermögen der Eltern in Hartz IV-Bezug. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Starnberg. Das Ehepaar hatte unwahre Angaben zu ihrer Vermögenssituation beim Jobcenter gemacht. Durch einen Datenabgleich flog der zunächst als Betrug erscheinende Vorgang auf. Im Verlauf des Verfahrens konnte die Familie jedoch glaubhaft machen, dass es sich bei den 41.000 Euro um die Mitgift für die heute 26-jährige Tochter handelte. Mitgift für die Tochter gilt nicht als Vermögen der ElternIm verhandelten Fall hatte ein Ehepaar im Juni 2011 Hartz IV beantragt. Ein Konto mit 41.000 Euro, das auf den Namen …
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