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Hartz IV: Möblierung gehört zu Unterkunftskosten

1. Januar 2026 admin News
Lesedauer ca. 2 Min. · NordTV24 Redaktion


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Hartz IV: Kosten einer Möblierung gehören zu den Unterkunftskosten
Auch die monatlichen Gebühren, die ein Vermieter für die Benutzung einer Kücheneinrichtung kassiert, sind als Teil der Miete von der ARGE zu bezahlen, hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag entschieden. Damit schloss es sich den vorhergehenden Entscheidungen des Sozialgerichts Dortmund und des Landessozialgerichts NRW in Essen an .

Die ARGE Bochum hatte argumentiert, in der monatlichen Regelleistung in Höhe von damals 345 Euro sei bereits ein Betrag i.H.v. 27,60 Euro als „Ansparbetrag“ für die Wohnungseinrichtung enthalten. Davon wolle sie 15 Euro für die bereitgestellte Kücheneinrichtung anrechnen. Auf den Vorhalt des BSG, wie denn von den verbleibenden 12,60 Euro die gesamte übrige Ausstattung anzusparen sei, wussten die anwesenden VertreterInnen der ARGE Bochum allerdings keine Antwort. Peinlich auch die weitere Frage der berichterstattenden Richterin des BSG, ob die ARGE bereit gewesen wäre, bei einem nach ARGE-Konzept möglichen Umzug der Betroffenen auch die umzugsbedingten Kosten nebst einer möglicherweise höheren zulässigen Miete zu übernehmen. Auch hier versanken die ARGE-VertreterInnen in Schweigen.

Die Vorinstanzen hatten argumentiert, die Kücheneinrichtung gehöre zu der „Mietsache“. „ … Das Recht zu einer „Teil-Kündigung“ hinsichtlich der Kücheneinrichtung steht der Klägerin zivilrechtlich nicht zu. … “

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