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Hartz IV: Nachforderungen Heizkosten


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Hartz IV Urteil: Nachforderungen auf Mietneben- und Heizkosten, die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen entstehen und vom Vermieter geltend gemacht werden, sind grundsätzlich als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen.

Das Bundesozialgericht urteilte (AZ: B 4 AS 62/09 R) wie folgt: Nachforderungen auf Mietneben- und Heizkosten, die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen entstehen und vom Vermieter geltend gemacht werden, sind grundsätzlich als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen und nicht etwa als Schulden nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen. Die Nachforderung braucht als Teil der Unterkunftskosten nicht extra beantragt zu werden.

Wie das BSG (vgl Urteile vom 2 Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R und vom 16 Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R) bereits entschieden hat, gehören diese Kosten, die nach regelmäßiger Übernahme der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen der jeweiligen Monate entstehen, als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Da die Beklagte den Klägern im Zeitpunkt des vom Vermieter bestimmten Fälligkeitstermins der Nachforderung (30 April 2007) laufend Leistungen ua für Unterkunft und Heizung bewilligt hatte, begründete die Nachforderung der Betriebs- und Heizkosten eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iS des § 48 SGB X. Eines gesonderten Antrags der Kläger auf Übernahme dieser Kosten bedurfte es nicht, weil der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, welcher der laufenden Bewilligung zu Grunde lag, bereits Kosten für Unterkunft und Heizung umfasste. Mit der Vorlage der Heiz- und Betriebskostennachforderung haben die Kläger die Höhe dieses Bedarfs lediglich weiter konkretisiert.

Der wegen der Nachforderung entstandene Bedarf an tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II wandelt sich nicht dadurch zu Mietschulden iS des § 22 Abs 5 SGB II, dass die Kläger die Nachforderung nicht innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist beglichen haben. Ob tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II oder Schulden iS des § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II vorliegen, ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen, einen während einer Hilfebedürftigkeit tatsächlich eingetretenen Bedarf zu decken. Bezieht sich die Nachforderung auf einen während der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf, handelt es sich nicht um Schulden iS des § 22 Abs 5 SGB II.

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