Lesedauer < 1 MinuteDas Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass auch bei Wohneigentum zunächst alle Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien und eine Kostenbegrenzung erst nach wirksam gewordener Kostensenkung zulässig ist. Ein Jobcenter muss die Kosten für die Erneuerung einer defekten Gasheizung ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten tragen, wenn es zuvor der langzeitarbeitslosen Hauseigentümerin keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt hat. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Bezieherin von Arbeitslosengeld II aus Lüdenscheid entschieden, die mit ihrem Sohn ein eigenes Reihenhaus bewohnt. Das Jobcenter Märkischer Kreis gewährte auf die Kosten von ca. 5200,- Euro für die Erneuerung einer defekten Gasbrennwertheizung lediglich einen Zuschuss von 6,60 Euro, weil im Übrigen die angemessenen Wohnkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt in Lüdenscheid überschritten würden. Es …
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