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Hartz IV: Nicht jedes Kellerloch angemessen

Hartz IV: Nicht jedes Kellerloch angemessen – NordTV24 Symbolbild

Lesedauer < 1 MinuteWenn Hartz IV Bezieher eine ursprünglich gewählte, kostenmäßig angemessene Unterkunft (monatliche Inklusivmiete: EUR 195,-) weder über eine Badewanne noch über eine Dusche verfügt sowie das WC und das Waschbecken sich nicht innerhalb der Wohnung, sondern im Treppenhaus befinden, dann entspricht diese Unterkunft bereits hinsichtlich der Ausstattung nicht mehr den heutigen einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen. Das urteilte das Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 (Az.: S 22 AS 3193/15.ER). Es ist hier deshalb von einem erforderlichen Umzug im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auszugehen. Ein Jobcenter kann einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei einer derartigen Unterschreitung des angemessenen Wohnstandards nicht auf ein dauerhaftes Wohnen in einer solchen Unterkunft verweisen, sondern hat einen entsprechenden Umzugswunsch …

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