Hartz IV nur auf das angegebene Konto
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Sozialgericht Mainz: Betreuer des Erwerbslosen kann entscheiden
23.05.2016
(jur). Hartz-IV-Leistungen dürfen grundsätzlich nur auf das vom Hartz-IV-Bezieher angegebene Konto überwiesen werden. Steht der Arbeitslose unter einer gesetzlichen Betreuung, entscheidet der Betreuer, wohin das Geld fließen soll, so das Sozialgericht Mainz in einem am Montag, 23. Mai 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 11 AS 1154/16). Zahlt das Jobcenter dennoch die Hilfeleistung fehlerhaft per Scheck an den Hilfebedürftigen aus, kann die Behörde zur erneuten Zahlung verpflichtet werden.
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