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Lesedauer < 1 MinuteHartz IV: Kürzung der Unterkunftskosten nur mit schlüssiger Begründung Das Sozialgericht Gießen urteilte: Die Kosten der Unterkunft können nur dann gekürzt werden, wenn ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorliegt. (Az.: S 26 AS 1266/09 ER). Im konkreten Fall wurde einem Hartz IV Bezieher die Kosten der Unterkunft von den tatsächlichen Mietkosten von 270 Euro auf 244 Euro gekürzt. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) begründete die Kürzung mit dem Wohngeld Gesetz und den Wohnungs
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