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Hartz IV: Ohne Verhandlung keine EGV


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LSG Mainz: ohne vorherige Verhandlung kein Verwaltungsakt
(jur). Jobcenter und Hartz-IV-Bezieher müssen über eine Eingliederungsvereinbarung auch tatsächlich eine Vereinbarung anstreben und über die einzelnen Punkte vorher verhandeln. Ohne Verhandlungen zumindest angeboten zu haben darf die Behörde eine Eingliederungsvereinbarung nicht einfach per Bescheid durchsetzen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az.: L 6 AS 181/16 B ER).

Vor Gericht war ein Selbstständiger gezogen, der aufstockende Hartz-IV-Leistungen erhielt. Das Jobcenter wollte mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, damit er Chancen auf einen sozialversicherungspflichtigen Job erhält. Innerhalb kürzester Zeit unterbreitete die Behörde dem Mann drei Entwürfe. Als der Hartz-IV-Bezieher damit nicht einverstanden war, wurde er per Bescheid zu Maßnahmen verdonnert. Diese wichen jedoch gravierend von jenen ab, die in den Entwürfen der Eingliederungsvereinbarung enthalten waren.

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