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Hartz IV: Pritschenwagen keine Unterkunft


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LSG Stuttgart verweigert „Unterkunftskosten“ für Hartz-IV-Empfänger: Pritschenwagen als Unterkunft nicht geeignet

20.05.2016

(jur). Ein offener Pritschenwagen eignet sich nicht als Unterkunft für einen Hartz-IV-Beziehenden. Jobcenter müssen hierfür daher keine Unterkunftskosten bezahlen, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 20. Mai 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 9 AS 5116/15).

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