Lesedauer 2 MinutenAußergewöhnliche Belastungen: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung 26.12.2015 Empfänger von Sozialhilfe/Hartz IV müssen weiterhin Krankheitskosten wie Rezeptgebühren im Rahmen des Zumutbaren selbst tragen und können sie nicht bei der Einkommensteuer geltend machen. Praxis- und Rezeptgebühren, die nicht von Krankenversicherungen übernommen werden, gehören nicht zum verfassungsechtlich zu achtenden Existenzminimum, entschied der Bundesfinanzhof. 📚
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