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Hartz IV Rückforderung nicht an Formalia scheitern


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BSG: Rückforderung soll nicht an Formalia scheitern

26.10.2017

Erschwindelt sich ein Hartz-IV-Bezieher Arbeitslosengeld II in Höhe von 29.200 Euro, kann er das Geld nicht behalten. Fordert das Jobcenter das Geld zurück, soll dies nicht an zu hohen formalen Hürden scheitern, urteilte am Mittwoch, 25. Oktober 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 9/17 R). Für die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides ist es danach nicht erforderlich, dass darin sämtliche, im Streitzeitraum an den Hartz-IV-Bezieher ergangenen Änderungsbescheide, aufgeführt werden.

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