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Hartz IV-Rückzahlung bei sozialwidrigen Verhalten


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BSG zu Hartz-IV-Rückzahlungspflicht wegen sozialwidrigen Verhaltens: Gesetzes-Klarstellung war keine Klarstellung

09.02.2017

Kassel (jur). Jobcenter dürfen eine am 1. August 2016 eingeführte Gesetzesverschärfung zur Hartz-IV-Rückzahlung wegen sozialwidrigen Verhaltens eines Hartz-IV-Beziehers nicht auch schon für vorhergehende Zeiträume anwenden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch, 8. Februar 2017, entschieden und damit einem Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Emsland recht gegeben (Az.: B 14 AS 3/16 R). Die vom Gesetzgeber als „Klarstellung“ bezeichnete Änderung sei tatsächlich eine Neuregelung gewesen, die nicht rückwirkend angewandt werden dürfe.

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