Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg urteilte: ALG II Empfänger hat keinen Anspruch auf nachträgliche (!) Schuldenübernahme (Mietschulden )
Nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II können, wenn Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden, Schulden durch das JobCenter übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; nach § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die zwischenzeitliche Begleichung der Schulden, welche zu einem Wohnungsverlust führen können, lässt den Anspruch nachträglich entfallen (etwa Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22 April 2008 – L 5 B 510/08AS ER -.
Hieran gemessen hat der Hilfebedürftige keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Schuldenübernahme, urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Urteil: L 25 AS 1752/07. Es liegen keine Schulden im vorstehenden Sinne vor. Denn eigenen Angaben zufolge brachte der Kläger das zur Abwendung der Wohnungslosigkeit notwendige Geld mittlerweile selbst auf. Er beglich diejenigen Forderungen, von deren Erfüllung seine Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses abhängig machte. Dass er hierfür neue Verbindlichkeiten einging, ändert nichts am Fortfall des Anspruchs. Für eine nachträgliche Schuldenübernahme beziehungsweise Umschuldung, welche nicht der Sicherung der Unterkunft oder der Behebung einer vergleichbaren Notlage dient, vermittelt § 22 Abs. 5 SGB II schon seinem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck nach keinen Anspruch.
Abgesehen davon wäre die weitergehende Klage auch unbegründet gewesen. Denn ein Folgenbeseitigungsanspruch kommt hier von vornherein nicht in Betracht, weil diese Rechtsfigur auf den Bereich der Eingriffsverwaltung beschränkt ist (etwa Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 7 November 2001 – B 9 SB 3/01 R).
Hier geht es hingegen allenfalls um die Verletzung von Leistungspflichten. Ferner geht der Folgenbeseitigungsanspruch ohnehin nur auf die Beseitigung der unmittelbaren Folgen, auf welche eine rechtswidrigen Amtshandlung gerichtet ist, mit der Folge, dass erst durch ein Verhalten des Betroffenen, welches auf seiner Entschließung beruht, verursachte oder mitverursachte Folgen dem Zweck des aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) folgenden Rechtsstaatsprinzips entsprechend nicht beseitigt werden müssen. Dementsprechend wird insbesondere nicht die allein der Disposition des Betroffenen unterliegende Aufnahme eines Kredits vom Folgenbeseitigungsanspruch erfasst (BSG, Urteil vom 10 August 1995 – 11 Rar 91/94 -). So liegt es auch hier, indem der Kläger ein verzinstes Darlehen aufnahm, auch wenn dies für den Erhalt seiner Wohnung erforderlich gewesen sein mag. (14.03.2009)
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