Lesedauer 4 MinutenAuch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ: L 34 AS 1936/09 B ER Urteil rechtskräftig) urteilte: Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält. Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine vom Antragsgegner zu treffenden Ermessensentscheidung bzw. ein nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II regelmäßig auszuübendes gebundenes Ermessen, dass die Hilfe zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage "gerechtfertigt ist". Bei der Voraussetzung der …
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