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Hartz IV: Übernahme von Mietschulden in Notlagen


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Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ: L 34 AS 1936/09 B ER Urteil rechtskräftig) urteilte: Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält.

Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine vom Antragsgegner zu treffenden Ermessensentscheidung bzw. ein nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II regelmäßig auszuübendes gebundenes Ermessen, dass die Hilfe zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage „gerechtfertigt ist“. Bei der Voraussetzung der Rechtfertigung einer Schuldenübernahme handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1996 – 4 L 4040/95 – Juris Rdnr. 24; Schmidt in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: März 2009, § 22 SGB II Rdnr. 146; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand: August 2008, § 34 Rdnr. 11).

Bei der Prüfung der Frage, ob die Leistung gerechtfertigt ist, ist u.a. von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Die Übernahme der Schulden ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten o.ä.) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können. Nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Schulden, wenn z. B. Miete oder Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden, dass der Leistungsträger die Miet- und/oder Energieschulden später übernehmen werde (BT-Drs. 13/2440 S. 19 zur Vorläuferregelung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes) oder Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 – 4 M 756/99 – Juris Rdnr. 23). Auch soll durch eine Übernahme der Schulden nicht nachträglich verantwortungsloses Verhalten der Leistungsberechtigten honoriert und hierdurch eine fehlende Eigenverantwortlichkeit weiter gestärkt werden (vgl. Dauber, a.a.O., Rdnr. 11).

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