Lesedauer < 1 MinuteFür einen Anspruch auf Übernahme von Schulden nach § 34 SGB XII muss die Unterkunft noch gesichert werden können. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 23 SO 169/09 B ER) urteilte: Für einen Anspruch auf Übernahme von Schulden nach § 34 SGB XII muss die Unterkunft noch gesichert werden können. Ein Anspruch auf die Übernahme der Schulden könnte sich allein aus § 34 Abs. 1 SGB XII ergeben. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und anderenfalls Wohnungslosigkeit droht Diese Voraussetzungen liegen hier deshalb nicht vor, weil die Unterkunft der Antragstellerin durch die Übernahme der Mietschulden durch …
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