Hartz IV Urteil: Eheähnliche Gemeinschaft verneint
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Eheähnliche Gemeinschaft verneint. Neues aus dem Bereich RechtSG Karlsruhe Beschluß vom 6.2.2007, S 5 AS 370/07 ER
Nach bisheriger Rechtsprechung setzt eine eheähnliche Gemeinschaft – und damit auch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft voraus, die über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Sie muss sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.1.2006, L 7 SO 5532/05 ER-B, Rdnr. 10 – nach Juris; Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rdnr. 27). Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung der feststellbaren (äußeren) Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Bestehen einer solchen (inneren) Gemeinschaft zulassen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.6.2006, L 13 AS 1824/06 ER-B).
Eine Wohngemeinschaft reicht für sich genommen nicht aus, um eine solche Gemeinschaft zu begründen. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – die zusammen wohnenden Personen die Wohnung gemeinsam gesucht und bezogen haben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.1.2006, L 7 SO 5532/05 ER-B, Rdnr. 10 – nach Juris). Weitere Urteile
