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Hartz IV-Urteil: Keine tatsächlichen Wohnkosten!


Lesedauer 2 Minuten

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

14.11.2017

Und wieder kassierte das Bundesverfassungsricht eine berechtigte Hartz IV Klage. Es sollte urteilen, ob nicht nur die Wohnkosten „angemessen“ seitens der Kostenträger übernommen werden sollten, sondern in tatsächlicher Höhe. Das Bundesverfassungsgericht sah darin keine Beschränkung des Grundrechts von Beziehern nach dem SGB II (Beschluss vom 10. Oktober 2017/1 BvR 617/14.)

Vor den Sozialgerichten wird immer wieder darum gestritten, ob im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II die Kosten für die Wohnung nicht nur in „angemessener“, sondern in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Das Sozialgesetzbuch beschränkt die Erstattung auf „angemessene“ Aufwendungen. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, dass diese Begrenzung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Der Gesetzgeber muss keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Wohnungskosten vorsehen. Die Regelung ist auch ausreichend klar und verständlich. Damit habe nach Ansicht des Gerichts der Gesetzgeber seiner aus der Verfassung herzuleitenden Pflicht genügt, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen.

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