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Hartz IV: Welches Vermögen bleibt frei?


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Hartz-IV zu beziehen bedeutet per Definiton, für seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufkommen zu können. Eigenes Vermögen gilt dabei als eigene Mittel. Hartz-IV-Bewerber verpflichten sich also, ihre eigenen Ersparnisse zu verbrauchen, bevor sie Anspruch auf Mitteln vom Jobcenter haben. Allerdings gibt es Vermögensfreibeträge und das Schonvermögen. Beide dürfen auch Hartz-IV-Betroffene behalten.

Wichtig: Es geht nicht nur um das verwertbare Vermögen derjenigen, die Hartz-IV beantragen. Gelten Sie und ihre Mitwohner als Bedarfsgemeinschaft wird das Vermögen aller Menschen im Haushalt berechnet.

Vermögen ist zunächst einmal das, was Sie besitzen, wenn Sie Hartz-IV beantragen. Das gilt auch für den Folgeantrag. Wenn während ihres Hartz-IV Bezugs hingegen Geld auf ihr Konto fließt, handelt es sich um Einkommen.

Hier kennen viele, die Hartz-IV beantragen, die Rechtslage nicht: Wenn Sie zum Beispiel als Freiberufler arbeiteten, aber keine Aufträge mehr bekommen, deswegen Unterstützung vom Jobcenter haben wollen, und denken, sie könnten die paar tausend Konto aus ihren letzten Einkünften als Reserve sparen, liegen Sie falsch. Das ist Vermögen, und es wird vom Datum gezählt, an dem Sie den Antrag stellten.

Anrechenbares Vermögen
Viele, die Hartz-IV beantragen, denken, anrechenbares Vermögen wäre das Geld auf ihrem Konto. Die Realität sieht anders aus: Anrechenbar ist jedes Vermögen, das sich in Geldwert umsetzen lässt, egal, ob im In- oder Ausland.

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