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Jobcenter darf Zinsen auf Hartz-IV-Nachzahlung nicht zurückfordern
(jur). Erhalten Leistungsberechtigte für eine verspätete Hartz-IV-Nachzahlung auch Zinsen vom Jobcenter ausgezahlt, können sie diese behalten. Das Jobcenter darf die ausgezahlten Zinsen später nicht als Einkommen wieder mindernd auf die Hartz-IV-Leistung anrechnen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. Juni 2016 (Az.: L 9 AS 4918/14). Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Stuttgarter Richter die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
Geklagt hatte ein Langzeitarbeitsloser, der seit 2005 im Hartz-IV-Bezug stand. Im Zuge eines Rechtsstreits mit seinem Jobcenter kam es vor dem Sozialgericht Karlsruhe zu einem gerichtlichen Vergleich. Danach verpflichtete sich die Behörde, für die Zeit von Januar 2005 bis Februar 2006 insgesamt 5.608 Euro an Hartz-IV-Leistungen nachzuzahlen. Das Jobcenter musste die verspätete Zahlung des Arbeitslosengeldes II auch verzinsen. So erhielt der Mann weitere 280 Euro an Zinsen.
