Hohe Hartz IV Rückforderungen gerechtfertigt
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Hohe Hartz-IV-Rückforderung wegen bewusst verschwiegenen Vermögens
11.08.2017
Geben Hartz-IV-Bezieher vorsätzlich jahrelang ein über den Freibeträgen liegendes Vermögen nicht beim Jobcenter an, müssen sie sämtliche seitdem erhaltene Leistungen wieder zurückzahlen. Da wegen des Vermögens nie Hilfebedürftigkeit bestanden hat, sei Arbeitslosengeld II auch nie rechtmäßig gewährt worden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 29. Juni 2017 (Az.: L 7 AS 395/16). Das Jobcenter müsse die Rückforderungen auch nicht auf das Vermögen begrenzen, das über der Freibetragsgrenze liegt, so die Essener Richter.
Im konkreten Fall erhielt der Kläger von Juni 2006 bis Ende 2013 Hartz-IV-Leistungen, teilweise auch als Aufstocker. Bei seiner Erstantragstellung wurde er konkret nach Vermögen gefragt. Er gab zwar an, dass er über ein Auto verfügte, verschwieg aber bewusst ein Sparbuch mit 12.693 Euro. Zeitweise befanden sich später darauf bis zu knapp 19.000 Euro.
