Lesedauer < 1 MinuteSG Dortmund: Maßnahme -IV-Beistand war unverhältnismäßig 27.11.2017 Nur weil ein streitbarer Beistand für Hartz-IV-Bezieher einmalig im Jobcenter gegen das Fotografieverbot verstoßen hat, darf gegen ihn kein über 18-monatiges Hausverbot verhängt werden. Für die Zulässigkeit eines Hausverbots muss vielmehr eine massive oder nachhhaltige Störung des Geschäftsbetriebs vorliegen, stellte das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 27. November 2017, bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: S 30 AS 5263/17 ER). 📚
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