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Bundesverwaltungsgericht verweist auf Effizienz und Datenschutz
21.10.2016
Jobcenter müssen nicht die dienstlichen Telefonnummern ihrer Mitarbeiter herausgeben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag, 20. Oktober 2016, in Leipzig zu den Jobcentern Köln (Az.: 7 C 20.15), Nürnberg-Stadt (Az.: 7 C 23.15), Berlin Mitte (Az.: 7 C 27.15) und Berlin Treptow-Köpenick (Az.: 7 C 28.15) entschieden. Der Veröffentlichung der Nummern stehe sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegen.
